EDK verabschiedet revidierte Reglemente über Lehrdiplome

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK hat ihre Grundlagen für die gesamtschweizerische Anerkennung von Lehrdiplomen revidiert. Neben vielem, das bestehen blieb, kam es auch zu einigen Anpassungen. In der Anhörung im Mai 2018 hatte auch der LCH Stellung bezogen.

Der Grossteil der heute gültigen Regelungen für die gesamtschweizerische Anerkennung von Lehrdiplomen habe sich in den vergangenen Jahren bewährt und war nicht Gegenstand der Revision, schreibt die EDK in ihrer Medienmitteilung vom 28. März 2019. An der gleichentags stattfindenden Plenarversammlung haben die Erziehungsdirektorinnen und -direktoren das neue «Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen» verabschiedet. 


Die Anpassungen im Überblick
Mit der Revision werden einige Änderungen vorgenommen, zu denen auch der LCH im Mai 2018 in der Anhörung Stellung genommen hatte: 

  • Das Reglement enthält präzisere Bestimmungen zur fachwissenschaftlichen Ausbildung der künftigen Lehrpersonen für Maturitätsschulen. Damit wird der geltenden Anerkennungspraxis entsprochen (Art. 13 Abs. 4).

⇒ Die Mehrheit der LCH-Mitgliedsorganisationen stimmte dieser Anpassung zu.
 

  • Lehrpersonen für die Primarstufe müssten künftig die Unterrichtsbefähigung in mindestens sechs Fächern erwerben. Das entspricht der heutigen Anerkennungspraxis (Art. 13 Abs. 2).

⇒ Der LCH kritisierte in seiner Stellungnahme, dass dies zu einem Fortbestand des momentanen Wildwuchses unter den verschiedenen Ausbildungsgängen für Primarlehrpersonen führt. Je nach PH könnten in derselben Zeit Unterrichtsbefähigungen für sechs bis zwölf Fächer und für zwei bis acht Jahrgangsstufen erworben werden. Dies erschwere die Anstellungsbedingungen und die Mobilität der Lehrpersonen sowie die Qualität der Ausbildung.
 

  • Die persönliche Eignung der Studierenden zum Lehrberuf wird abgeklärt und die Hochschule muss über ein Verfahren zum Ausschluss von Studierenden verfügen, die nicht geeignet sind. Dies wird bereits heute in der Mehrheit der Ausbildungsinstitutionen umgesetzt (Art. 15).

⇒ Die GL LCH unterstützte in der Stellungnahme eine Eignungsüberprüfung vor und zu Beginn des Studiums. Sie stellte jedoch auch fest, dass das EDK-Reglement offen lässt, was die Eignungsüberprüfung umfasst und wie, wann und von wem Eignungsüberprüfungen durchgeführt werden.
 

  • Es ist neu explizit geregelt, dass Inhaberinnen und Inhaber eines Fachhochschul-Bachelors in einer Studienrichtung, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht in einem MAR-Fach darstellt, in einen Master der entsprechenden universitären Studienrichtung eintreten und ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen erwerben können (Art. 5 Abs. 3 Bst. a).

⇒ Ursprünglich war zur Diskussion gestanden, Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschulstudiums zur Ausbildung für Gymnasiallehrpersonen zuzulassen. Dies hatte die GL LCH abgelehnt. Sie beurteilte es als problematisch, dass FH-Absolventinnen und -Absolventen Lernende im Gymnasium auf ein universitäres Studium vorbereiten sollen, das sie selbst in ihrem Werdegang nicht erfahren haben. Die neue Regelung entspricht nun der Forderung des LCH nach einem universitären Masterabschluss als Zugang für die Ausbildung zur Gymnasiallehrperson. 
 

  • Die Zählweise der Schuljahre der obligatorischen Schule und die Begrifflichkeiten entsprechen neu der HarmoS-Zählweise. So wird der Kindergarten nicht mehr als eigene Stufe ausgewiesen: Die «Primarstufe» umfasst neu den Kindergarten oder die ersten Jahre einer Eingangsstufe sowie die sechs Jahre Primarschule. 

⇒ Die GL LCH begrüsste in ihrer Stellungnahme, dass das neue Reglement die einheitliche Terminologie verwendet, welche die Stellung der Lehrpersonen im Zyklus 1 stärkt. Er bedauerte aber, dass für die Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher Diplome erneut keine befriedigende Lösung in den Übergangsbestimmungen gefunden wurde, wenn diese einen universitären Masterstudiengang an einer PH absolvieren wollen.
 

  • Inhaberinnen und Inhaber einer Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik müssen neu zur Ausbildung für die Primarstufe zugelassen werden (Art. 4 Abs. 2).

⇒ Die GL LCH und die Konferenz Sek II des LCH unterstützten diese Änderung im Vorfeld. 
 

Beat W. Zemp, Zentralpräsident LCH, wertet die Revision der Reglemente insgesamt als gelungen. Zwei Punkte wurden indes nicht erreicht: Einerseits besteht nach wie vor ein Wildwuchs bei den Diplomen der Lehrpersonen für die Primarstufe. Andererseits bleibt die Ausbildung der Lehrpersonen für Zyklus 1 und Zyklus 2 weiterhin auf Bachelorstufe und nicht, wie vom LCH gefordert, auf Masterstufe. «Damit ist die Schweiz das Schlusslicht in Europa», stellt Beat W. Zemp klar. (dc)

Weitere Informationen
Medienmitteilung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 28. März 2019: Anerkennung von Lehrdiplomen: Revision der Reglemente abgeschlossen


Stellungnahme des LCH vom 22. Mai 2018: Stellungnahme zur Totalrevision der EDK-Reglemente über die Anerkennung von Lehrdiplomen

Datum

29.03.2019