Einheitlicher Umgang mit Fremdsprachen an der Berufsmatura

Kantone und Berufsfachschulen können in den Fremdsprachen statt eigener Abschlussprüfungen Prüfungen zur Erreichung anerkannter Fremdsprachendiplome anbieten. Der Einbezug dieser Diplome wird vereinheitlicht. Die vom Bundesrat gutgeheissene Änderung gilt ab August 2016. 

Bekannte Fremdsprachendiplome haben insbesondere auf dem Arbeitsmarkt für die kaufmännischen Berufe einen hohen Stellenwert und sollen – sowohl für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) der Kauffrauen/Kaufmänner wie auch für die Berufsmaturitätsprüfung – entsprechend den Anforderungsniveaus B1 und B2 des europäischen Referenzrahmens an den Berufsfachschulen angeboten werden. Der Einbezug von Fremdsprachendiplomen in die Abschlussprüfungen im Rahmen der Berufsmaturitätsprüfung ist auch in die Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 aufgenommen worden.

Mit der Änderung von Artikel 23 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) soll der Einbezug des Resultats aus einer Diplomprüfung schweizweit einheitlich erfolgen. Die Leistung an der Diplomprüfung wird in eine Prüfungsnote umgerechnet. Die Modalitäten der Umrechnung werden in einer gemeinsamen Empfehlung der Kantone festgehalten. Die neue Regelung beseitigt die Rechtsunsicherheit bezüglich des Einbezugs von Resultaten aus nicht erfolgreich abgeschlossenen Diplomprüfungen.

Die Empfehlungen für die Umrechnung der Leistungen an Diplomprüfungen in Noten gelten ab Schuljahr 2016 für die eintretenden lernenden Kauffrauen/Kaufmänner wie auch für diejenigen, welche in einen Bildungsgang der Berufsmaturität starten. (pd)

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Datum

20.07.2016