FR: Lehrerinnen kämpfen für Mutterschaftsurlaub

Der Kanton Freiburg gewährt seinen Angestellten 16 Wochen Mutterschaftsurlaub bei vollem Lohn. Lehrerinnen büssen allerdings je nachdem, wann ihr Kind geboren wird, einen Teil ihres Ferienanspruchs ein. Der Verband Lehrerinnen und Lehrer Deutschfreiburg wehrt sich gegen diese Ungleichbehandlung. 

Wird eine erwerbstätige Frau Mutter, so steht ihr gemäss Gesetz ein Mutterschaftsurlaub zu von 14 Wochen bei 80 Prozent des durchschnittlichen Lohns vor der Geburt. Auf den Ferienanspruch hat dies keinen Einfluss: Laut Obligationenrecht darf der Arbeitgeber die Ferien nicht kürzen, wenn die Arbeitnehmerin während der 14 Wochen Mutterschaftsurlaub von der Arbeit fern geblieben ist. Einzelne Kantone haben darüber hinausgehende Regelungen für ihr Personal erlassen. So auch der Kanton Freiburg. Er gewährt seinen Mitarbeiterinnen 16 Wochen Mutterschaftsurlaub bei vollem Lohn. Für Lehrpersonen der Primar-, der Orientierungs- und der Mittelschulen sowie der Sonderklas­sen gelten nebst den Bestimmungen des Gesetzes für das Staatspersonal (StPG) und des Reglements des Staatspersonals (StPR) die besonderen und ergänzenden Bestimmungen des Reglements für das Lehrpersonal (RLP). Gemäss diesem haben auch sie Anrecht auf 16 Wochen Mutterschaftsurlaub.

Geburtsdatum hat Einfluss auf Ferienanspruch
Ein Nachsehen haben aber jene Lehrerinnen, bei denen die Schulferien mit dem Mutterschaftsurlaub zusammenfallen. Denn das Reglement für das Lehrpersonal sieht in Artikel 39 vor, dass die Ferien der Lehrperson nicht aufgeschoben werden, wenn diese mit dem Mutterschaftsurlaub zusammenfallen. «Dies kann dazu führen, dass weibliche Lehrpersonen, je nach dem, wann die Geburt des Kindes ansteht, zwar einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von ebenfalls 16 Wochen beziehen, dabei jedoch den Anspruch auf mehrere Wochen Ferien verlieren können», steht in einem Rechtsgutachten, welcher der Verband Lehrerinnen und Lehrer Deutschfreiburg LDF in Auftrag gegeben hat. Dies führt nicht nur zu einer Ungleichbehandlung von Lehrerinnen und anderen Staatsangestellten, sondern auch zu Ungleichheiten zwischen den Lehrerinnen.

Mitglieder aufgefordert, den Rechtsweg zu beschreiten
Der LDF wehrt sich dagegen. «Wir fordern den Staatsrat auf, mit uns Verhandlungen zu den Artikeln 37 bis 39 des RLP aufzunehmen», sagt Jacqueline Häfliger, Präsidentin des LDF. Mit mehreren Schreiben habe man darum ersucht, was der Staatsrat aber bisher abgelehnt habe. «Parallel haben wir unsere betroffenen Mitglieder aufgefordert, den Rechtsweg zu beschreiten. Die Rechtschutzversicherung übernimmt diese Fälle. Ein Anwalt ist bereits für mehrere Fälle mandatiert, kann aber den gerichtlichen Weg nicht auslösen, weil dazu ein rekursfähiges Papier in Form einer schriftlichen Begründung an die Betroffenen nötig ist.» Dieses rekursfähige Papier, welches von der Erziehungsdirektion geliefert werden müsste, steht seit mehr als vier Monaten aus. Der LDF prüft aktuell weitere rechtliche Schritte. An der Präsidienkonferenz des LCH vom 18. und 19. November wurde zudem entschieden, dass in einer Umfrage bei den Kantonalsektionen ermittelt werden soll, ob es in weiteren Kantonen eine ähnliche Handhabung des Mutterschaftsurlaubes gibt. (dc)


Weitere Informationen
www.ldf.ch 

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Rechtsgutachten im Auftrag des LDF: Mutterschaftsurlaub für Lehrerinnen im Kanton Freiburg: Ist die Ungleichbehandlung des Lehrpersonals gegenüber den übrigen Staatsangestellten in Bezug auf den Aufschub allfälliger Ferientage wäh­rend des Mutterschaftsurlaubes rechtlich zulässig?

Datum

23.11.2016