Bündner Fremdspracheninitiative ungültig?

Die Fremdsprachendebatte geht weiter. Nachdem in zahlreichen Deutschschweizer Kantonen Bestrebungen für nur eine Fremdsprache auf der Primarschule im Gange sind und auf Bundesebene gar mit einem Machtwort gedroht wurde, will nun die Bündner Regierung die Fremdspracheninitiative in ihrem Kanton für ungültig erklären lassen.

Am 27. November 2013 wurde im Kanton Graubünden mit 3709 gültigen Unterschriften die Volksinitiative «Nur eine Fremdsprache in der Primarschule» (Fremdspracheninitiative) eingereicht. Sie verlangt eine Teilrevision des kantonalen Schulgesetzes. Dieses soll so abgeändert werden, dass fortan nur noch eine Fremdsprache auf der Primarstufe obligatorisch sei – je nach Sprachregion Deutsch oder Englisch. 

Vor dem Hintergrund, dass in zahlreichen Deutschschweizer Kantonen Bestrebungen für nur eine Fremdsprache auf der Primarstufe im Gange sind und auch auf Bundesebene mit einem Machtwort zur Fremdsprachenunterricht gedroht wurde, sollten sich die Kantone nicht einigen können, erreicht der Streit mit der Botschaft der Bündner Regierung eine neue Dimension.

Gemäss Kantonsverfassung ist der Grosse Rat dazu verpflichtet, die Rechtmässigekeit von Volksinitiativen zu prüfen und diese gegebenenfalls für ungültig zu erklären. Initiativen sind mitunter nur gültig, wenn sie im Einklang mit dem übergeordneten Recht stehen. Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Ehrenzeller von der Universität St. Galler verfasst. Laut seinem Gutachten steht die Fremdspracheninitiative in offensichtlichem Widerspruch zu den Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der Kantonsverfassung. Die Regierung teilt diese Auffassung und hat deshalb dem Grossen Rat beantragt, die Fremdspracheninitiative für ungültig zu erklären.

Im April 2015 wird sich der Grosse Rat mit der Botschaft der Regierung befassen. Würde dem Antrag stattgegeben so könnte dies für die restlichen Kantone weitreichende Konsequenzen haben. (bm)

Weiter Informationen
Medienmitteilung des Kantons Graubünden vom 18. Dezember 2014
 

Datum

20.12.2014