Verantwortung ist nicht delegierbar

Die Präsidentenkonferenz des LCH fand am 19. November 2021 in Flüeli-Ranft statt. Im Referat von Rechtsanwalt Michael Merker erfuhren die Präsidentinnen und Präsidenten, dass Lehrpersonen aus strafrechtlicher Sicht für ihre Schülerinnen und Schüler jederzeit verantwortlich sind. 

Bilder: Roger Wehrli

Für die Präsidentenkonferenz vom 19. November 2021 in Flüeli-Ranft (OW) war die Anreise für alle in etwa gleich weit. «Dies sorgt für ausgleichende Gerechtigkeit», sagte Zentralpräsidentin LCH Dagmar Rösler in ihrer Begrüssung. Das Dörfchen, bekannt als Wirkungsstätte des Schweizer Nationalheiligen Niklaus von Flüe, liegt in unmittelbarer Nähe zum geografischen Mittelpunkt der Schweiz auf der Älggialp. 

Zusammenarbeit auf kleinem Raum 

Christian Schäli, Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Obwalden, bezog sich in seinem Grusswort ebenfalls auf den Austragungsort: «Im Herzen der Schweiz trägt der LCH die Stimmen der Lehrpersonen aus allen Ecken und Enden des Landes zusammen.» Denn das Wort Konferenz leitet sich aus dem lateinischen Verb «conferre» ab und bedeutet nichts anderes als «zusammentragen». Heute würden alle Lehrerinnen und Lehrer im Kanton Obwalden strukturelle Lohnmassnahmen erhalten und Klassenlehrpersonen durch einen Klassenpool entlastet, sagte Schäli weiter. Grund dafür sei die gute Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Lehrpersonen.

Auf den konstruktiven Austausch ging auch Annemarie Schnider, Co-Präsidentin des Kantonalen Lehrerinnen- und Lehrervereins Obwalden (LVO), in ihrer Ansprache ein. «Durch die geringe Grösse des Kantons sind die Wege kurz und schmal.» Gleichwohl sei es die gewerkschaftliche Aufgabe des LVO, auf «Nebellagen» wie das tiefe Lohnniveau aufmerksam zu machen. Deshalb seien weitere Schritte dringend notwendig, um marktgerechte Löhne zu ermöglichen. 

Unsicherheiten sind beim Recht stets gegeben 

Nach den Begrüssungen führte Franziska Peterhans, Zentralsekretärin LCH, in das Hauptthema der Konferenz ein, die rechtliche Verantwortlichkeit von Lehrpersonen im Beruf. Da für rechtliche Themen die Kantonalsektionen zuständig seien, habe der LCH bisher weniger darauf fokussiert. «Mittlerweile hat sich das stark geändert, der LCH hat plötzlich eine Art Rechtsabteilung erhalten», sagte Peterhans. Zum Beispiel hat der Dachverband verschiedene Kantonalsektionen bei Lohnklagen finanziell unterstützt und mehrere Rechtsgutachten zu diversen Themen der Coronapandemie bei Rechtsanwalt Michael Merker in Auftrag gegeben. 

Merker ist Mitautor des Leitfadens «Rechtliche Verantwortlichkeit von Lehrpersonen im Beruf», der Anfang 2021 elektronisch veröffentlicht wurde und seit dem Sommer auch in gedruckter Form vorliegt. Sein Referat leitete er mit den Worten ein, dass Recht weder eine exakte noch eine empirische Wissenschaft ist. «Bei der Auslegung der anwendbaren Rechtsnormen müssen wir mit Unschärfen, Spielräumen und Unsicherheiten leben.» 

Nichts zu tun ist auch strafbar 

Michael Merker fokussierte auf die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht, die eine Lehrperson gegenüber den Schülerinnen und Schülern hat. In der Praxis hängt diese Pflicht von den konkreten Umständen ab – zum Beispiel dem Alter und Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler, den individuellen Verhältnissen der beteiligten Lehrperson oder dem Umfang der Risikoabschätzung. 

Bei einem Unfall während einer Schulreise prüft das Gericht, ob sich die Lehrperson an die Sorgfaltsnormen gehalten und die vorhandenen Risiken realistisch eingeschätzt hat. Zudem wird auch die sogenannte Garantenstellung bei Unterlassung unter die Lupe genommen. «Das bedeutet, dass die Lehrperson etwas nicht gemacht hat, das sie hätte machen sollen», erklärte Merker. 

Unwissenheit schützt nicht vor Verantwortung 

Der Rechtsanwalt unterstrich, dass Lehrpersonen stets die strafrechtliche Verantwortlichkeit tragen. Diese könnten sie weder an die Schulleitung noch an andere Drittpersonen delegieren. Deshalb sollten sie Begleit- oder Hilfspersonen sorgfältig aussuchen, instruieren und überwachen. Zum Schluss betonte Merker, dass Lehrpersonen nicht immer mit einem Bein schon im Gefängnis stünden. Wichtig seien aber zwei Grundsätze: «Wer etwas nicht weiss, muss sich informieren. Und wer etwas nicht kann, muss es lassen.» Und er fügte an: «Wenn Lehrpersonen eine Schulreise mit einem Inhalt machen sollen, den sie nicht beherrschen, dann sollen sie Nein sagen.» 

In der Fragerunde wollten die Präsidentinnen und Präsidenten von Merker wissen, wie er konkrete Beispiele aus ihrem Unterricht einschätzt. In einem Fall ging es darum, ob Lehrpersonen Schülerinnen und Schüler, die mit abgelaufenen und damit untauglichen Turnschuhen zur Jurawanderung kommen, wieder nach Hause schicken sollten. Jemand anders erkundigte sich, ob eine Kündigung rechtens sei, wenn sich eine Lehrperson wie oben geschildert weigern würde, die Schulreise durchzuführen. 

Sensibilisierung auf allen Ebenen und Stufen 

Anschliessend diskutierten die Präsidentinnen und Präsidenten in Gruppen über die Frage, welche rechtlichen Vorgaben in der Praxis Schwierigkeiten bereiten und wo es Handlungsbedarf für die Mitgliedsorganisationen und für den LCH gibt. Einig waren sich alle in Bezug auf die Notwendigkeit, die aktuellen und auch die künftigen Lehrpersonen auf diese rechtliche Thematik zu sensibilisieren. Dazu tragen die Referate bei, die Michael Merker in den Mitgliedsorganisationen hält und vom LCH finanziell unterstützt werden. 

Die nächste zweitägige Präsidentenkonferenz LCH findet am 18. und 19. November 2022 im Kanton St. Gallen statt. 

Datum

19.11.2021

Ort
Flüeli-Ranft

Autor
Maximiliano Wepfer