Stellungnahme des LEGR zur Totalrevision des Mittelschulgesetzes

Der LEGR verlangt, die Volksschul- und Mittelschulbildung besser aufeinander abzustimmen:Der LEGR stellt fest, dass in Bezug auf didaktische und methodische Unterrichtsfragen
zwischen der Volksschule und der Mittelschule kein Dialog stattfindet. Unterrichtsentwicklungen laufen unabhängig voneinander, und es wird kein Austausch ausserhalb der
Aufnahmeprüfungen gepflegt. Deshalb beantragt der LEGR eine institutionalisierte Form
des fachlichen Austauschs zwischen den beiden Stufen. Ziel muss dabei sein, dass die
eine Stufe gut informiert darüber ist, welche Fragestellungen in der anderen Stufe
anstehen. 

Der LEGR verlangt, die Volksschul- und Mittelschulbildung besser aufeinander abzustimmen:

Der LEGR stellt fest, dass in Bezug auf didaktische und methodische Unterrichtsfragen zwischen der Volksschule und der Mittelschule kein Dialog stattfindet. Unterrichtsentwicklungen laufen unabhängig voneinander, und es wird kein Austausch ausserhalb der Aufnahmeprüfungen gepflegt. Deshalb beantragt der LEGR eine institutionalisierte Form des fachlichen Austauschs zwischen den beiden Stufen. Ziel muss dabei sein, dass die eine Stufe gut informiert darüber ist, welche Fragestellungen in der anderen Stufe anstehen.

 

Insbesondere betrifft dies die Einführung des "Lehrplan 21 Graubünden":

Hier gilt es Unterrichtsinhalte aufeinander anzupassen und zu prüfen, ob die Lehrpläne des (Unter-)Gymnasiums angepasst werden müssen, damit sie optimal an den Lehrplan der Volksschule anknüpfen. Zudem sollte sichergestellt werden, dass Mittelschullehrpersonen eine Einführung in den Lehrplan 21 Graubünden erhalten, dessen Aufbau kennen und sich darin zurechtfinden. Ein weiteres Augenmerk gilt dem Aspekt der Beurteilung gemäss Lehrplan 21. Auch hierzu sollten die Mittelschullehrpersonen informiert werden (ähnlich wie die schulinternen Weiterbildungen der Volksschullehrpersonen zum Thema «kompetenzorientierte Diagnose, Förderung und Beurteilung»).

 

Zudem erachtet es der LEGR als wichtig, dass die Aufsicht - stärker als im Gesetzesentwurf vorgesehen - gewährleistet wird, da das Untergymnasium Teil der obligatorischen Schulzeit ist.

Der LEGR stellt den Antrag:

Art 6. Neuer Abschnitt 2: «Dem Schulinspektorat des Amtes für Volksschule und Sport obliegt die Aufsicht über die Klassen des Gymnasiums, die zur obligatorischen Schulzeit der Schüler und Schülerinnen gehören. Es arbeitet dabei eng mit der Aufsichtskommission zusammen und wird von dieser mandatiert.»

 

Stellungnahme

 

Datum

30.01.2018