Standpunkte

Jetzt ist es Zeit, laut zu «murren»!

Für Lehrpersonen ist es noch immer nicht selbstverständlich, dass die professionelle Ausrüstung zur Erledigung der Arbeit zur Verfügung gestellt wird! Die Kommunikation mit den Eltern via App wird vorausgesetzt, das Handy für die Lehrperson aber nicht zur Verfügung gestellt. Das Einloggen in Sharepoints von zu Hause aus wird erwartet, der Computer ist aber das private Gerät der Lehrperson.

Betreffend Vorbereitung des Unterrichtes gibt es immer noch Schulen, in denen kaum Arbeitsplätze für Lehrpersonen zur Verfügung stehen und die Klassenzimmer durch Unterricht besetzt sind. Vorbereitung ist dann nur im Homeoffice möglich. Was wiederum heisst, dass der Raum für konzentriertes Arbeiten privat zur Verfügung gestellt werden muss. Schulische Heilpädagogen kaufen sich das Material infolge Budgetknappheit oft privat, damit sie mit den Kindern optimal arbeiten können. Das Rekognoszieren von Schulreisen und Klassenlagern ist im Budget der Schule meist nicht vorgesehen und geht auf Kosten der Lehrperson.

In den kantonalen und kommunalen Entschädigungsregelungen (Spesenreglementen) fehlen regelmässig die rechtlichen Grundlagen, um Arbeitsgeräte wie Computer, Handys und andere Hilfsmittel überhaupt entschädigen zu können. Das ist in der Privatwirtschaft anders und die obligationenrechtliche Regelung müsste als Minimalstandard auch bei uns Lehrpersonen gelten: Der Artikel 327 Abs. 1 im Obligationenrecht besagt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit Geräten und Material auszurüsten hat, die dieser zur Arbeit benötigt. Und in Abs. 2 heisst es: «Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen…» In Art. 327a OR wird sogar vorgeschrieben, dass Vereinbarungen, wonach der Arbeitnehmer notwendige Auslagen ganz oder teilweise selbst bezahlen muss, nichtig sind, also vollständig ungültig.

Die Einführung des Lehrplans 21 ist der richtige Zeitpunkt, um sich seitens der Lehrpersonen wieder einmal Gehör zu verschaffen: Im Zusammenhang mit dem Lehrplan 21 und der Digitalisierung, die auch die Schulen verändert, sind in vielen Gemeinden und Kantonen Offensiven für die digitale Ausrüstung der Schulen ergriffen worden. Dabei werden meist Konzepte zur Ausrüstung der Schülerinnen und Schüler erstellt. Was aber oft fehlt, sind klare Angaben zur Ausrüstung der Lehrpersonen mit PCs, Notebooks, Tablets und Smartphones. Auch die Entschädigung der Lehrpersonen für die Zurverfügungstellung von privaten Geräten zugunsten der Schule ist selten Thema.

Der LCH will in diesem Thema vermehrt aktiv werden. Die bestehenden Rechtsnormen müssen überprüft werden; sind sie unvollständig, muss auf eine Ergänzung hingewirkt werden. Es ist eine Musternorm zu entwickeln, die vollständig und richtig regelt. Darauf basierend gilt es einzufordern, was Lehrpersonen längst zusteht: Die Übernahme aller Kosten, die mit der Berufsausübung in direktem Zusammenhang stehen.

Bereits 2002 hatte der LCH eine Studie mit dem Titel «Durch Lehrerinnen und Lehrer getragene Arbeitsplatzkosten» erstellen lassen. In der Zusammenfassung der Studie hiess es damals, dass die meisten Lehrpersonen vier bis fünf Prozent ihres Jahreseinkommens, ohne zu murren, für Ausgaben im Zusammenhang mit dem Beruf aufwenden. Meine Meinung ist: Jetzt ist es Zeit, laut zu «murren» und einzufordern, dass die Arbeitgeber die Kosten endlich voll übernehmen, statt einen Teil davon auf die Lehrpersonen abzuwälzen! Der LCH wird dies an verschiedenen Stellen einfordern!

Datum

01.10.2019

Autor
Franziska Peterhans

Publikation
Standpunkte