Zweimal pro Woche sollen im Kanton Zug nach den Sportferien an allen Schulen ab der Sekundarstufe I obligatorische Corona-Massentests durchgeführt werden. Ziel ist es, die vielen Quarantänefälle zu verhindern, die sich in letzter Zeit an Schweizer Schulen gehäuft haben, so der Zuger Bildungsdirektor Stephan Schleiss. Viele Eltern stören sich an der neuen Regelung und wehren sich laut der Zuger Bildungsdirektion mit Unterlassungsschreiben und Dispensen gegen die Testpflicht.
Ohne gesetzliche Grundlage?
In einer Rechtsinformation für den Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz (LCH) beurteilt Rechtsanwalt Michael Merker die Anordnung des Kantons Zug. «Da die Anordnung einer obligatorischen Gesundheitsuntersuchung einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte zur Folge hat, muss hierfür eine gesetzliche Grundlage gegeben sein, ein öffentliches Interesse vorliegen und die Anordnung muss verhältnismässig sein», hält Merker fest. Aufgrund der Aussagen von Regierungsrat Schleiss bezweifelt er, dass die Anordnung im Rahmen einer Verordnung bestimmt wurde. «Wenn es sich um eine ‹Anordnung› des Departements handelt, wäre offenzulegen, inwiefern das als gesetzliche Grundlage reicht.»
Verhältnismässig, aber mit einigen Mängeln
Das öffentliche Interesse bejaht der Rechtsanwalt: «Es geht um den Gesundheitsschutz aller und die korrekte Beschulung in der Schule selbst.» Auch sei das Spucken an sich keine grosse Sache, die nachfolgende Gesundheitsuntersuchung aber schon. «Wenn die obligatorischen Tests für die betroffenen Schulen nachweislich einen nachhaltig positiven Effekt haben, dürfte die Verhältnismässigkeit gegeben sein», so Merker. In der Anordnung des Zuger Regierungsrates vermutet er allerdings verschiedene Mängel:
- Rechtliches Gehör: Soweit erkennbar wurden die interessierten Organisationen, insbesondere der LCH, nicht angehört.
- Mitwirkungsrechte: Konnten die Mitarbeitenden im Rahmen der Personalgesetzgebung ihre Mitwirkungsrechte ausüben?
- Testkonzept: Liegt ein Konzept zur Gesundheitsuntersuchung vor und wurden darin die Fragen zum Umgang mit den Gesundheitsdaten geklärt?
- Schutz von Gesundheitsdaten: Liegt die Einwilligung der Mitarbeitenden vor und werden die Daten datenschutzkonform bearbeitet?
- Einbezug der Erziehungsberechtigten: Wurden die Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler miteinbezogen? Wurde die Zulässigkeit eines Testobligatoriums als faktische Zugangsvoraussetzung, die Schule besuchen zu können, schulrechtlich abgestimmt?
Rechtsanwalt Michael Merker fasst zusammen, dass der LCH sich im Fall des Kantons Zug an der Art des Vorgehens stört. Soweit dem Verband bekannt, wurde niemand angehört, es gab keinen Meinungsaustausch, das Testobligatorium wurde einfach angeordnet. Offenbar liegt nicht einmal ein Konzept dazu vor, wer Zugang zu den Ergebnissen der Gesundheitsuntersuchung hat.
Rücksprache halten
Zum Schluss fasst Michael Merker zusammen: «Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden und der Schülerinnen und Schüler kann verhältnismässig sein. Unüblich ist aber, derartige ungewöhnliche Massnahmen ohne jede Rücksprache mit den Betroffenen anzuordnen. Dies ist nachzuholen. Erst dann ist eine konkrete Aussage zu den in Aussicht stehenden Massnahmen möglich.» Die Rechtsinformation kann hier im Detail nachgelesen werden.