Schule darf Händedruck einfordern

Trotz Religionsfreiheit können die Baselbieter Schulen einen Händedruck einfordern und die Sanktionsmöglichkeiten des Bildungsgesetzes anwenden. Zu diesem Schluss kommt die Baselbieter Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) im Rahmen einer rechtlichen Prüfung für die Sekundarschule Therwil.

Zwei muslimische Sekundarschüler in Therwil BL weigerten sich über Monate, ihrer Lehrerin die Hand zu geben. Die Schulleitung fasste schliesslich den Beschluss, die Jugendlichen generell vom Händeschütteln zu dispensieren. Die Schulleitung sah darin eine pragmatische Lösung, war aber dennoch nicht vollumfänglich zufrieden damit, wie sie gegenüber SRF Aktuell vom 4. April 2016 mitteilte. Sie bat deshalb den Kanton um Unterstützung.

BKSD schafft Klarheit
Im Rahmen einer rechtlichen Prüfung ist die Baselbieter Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) nun zum Schluss gekommen, dass die Baselbieter Schulen einen Händedruck einfordern dürfen. «Das öffentliche Interesse bezüglich Gleichstellung von Mann und Frau sowie die Integration von Ausländern überwiegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Religionsfreiheit) der Schüler erheblich», schreibt die BKSD in ihrer Medienmitteilung vom 25. Mai 2016. Die soziale Geste des Händedrucks sei wichtig für die Vermittelbarkeit von Schülerinnen und Schüler später im Berufsleben. Schulen haben zudem die Möglichkeit, Erziehungsberechtigte zu ermahnen oder mit einer Busse von bis zu 5‘000 Franken zu büssen. Auch können Disziplinarmassnahmen bei Schülerinnen und Schülern ergriffen werden.

LCH begrüsst Rechtsabklärung
Die Klarheit, welche die rechtliche Prüfung geschafft hat, bewertet der Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz LCH durchwegs positiv: «Wir begrüssen die Rechtsabklärung, die klar ergeben hat, dass muslimische Schüler den Handschlag nicht verweigern dürfen, wenn eine Lehrerin diesen von allen Schülerinnen und Schülern einfordert. Die Ausnahmeregelung, welche die Schulleitung Therwil den beiden muslimischen Schülern gewährt hat, ist somit nicht mehr zulässig und muss rückgängig gemacht werden. Das öffentliche Interesse an einer gelingenden Integration, die Gleichstellung von Mann und Frau und die Sicherstellung eines ordentlichen Schulbetriebs sind wichtiger als das private Interesse der Glaubens- und Gewissensfreiheit durch die Verweigerung eines Handschlags gegenüber einer weiblichen Lehrperson. Damit wird die Einsicht gestützt, die der LCH bereits im Fall des Obligatoriums des Schwimmunterrichts begrüsst hat», erklärt Beat W. Zemp, Zentralpräsident LCH.

Verstärkte Zusammenarbeit der Behörden
Um die Integration umfassender und zielführend anzugehen, werden die Behörden künftig verstärkt zusammenarbeiten: Die Baselbieter Schulen werden dem zuständigen Amt für Migration (AFM) der Sicherheitsdirektion daher neu Integrationsprobleme melden. (pd/bm)


Downloads

Medienmitteilung BKSD vom 25. Mai 2016: Verweigerter Händedruck an Schule Therwil: allgemeine Regelungen für die Zukunft

Rechtsabklärung BKSD vom 14. April 2016: Schüler verweigern Lehrerinnen den Handschlag

Rechtsauskunft BKSD vom 14. April 2016: «Fall Therwil» / Sanktionsmöglichkeiten


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Pressestimmen zum Thema der Verweigerung des Händedrucks und weiteren Themen im Spannungsfeld Schule – Religion finden Sie in der Rubrik «Bildung in den Medien».
 

Datum

27.05.2016